Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schaub AG / Stand 2023 / ©


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Schaub AG im Hinblick auf Reparatur-, Service- und
Unterhalts-Arbeiten sowie Dienstleistungen und damit für die von Seiten der Schaub AG respektive
deren Mitarbeiter/innen oder Beauftragten durchgeführten Dienstleistungen an Motorfahrzeugen,
Anhängern, Aggregaten, deren Teilen sowie hinsichtlich der Erstellung von Kostenvoranschlägen.



1. Geltungsbereich

Die vorliegenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Schaub AG und dem Kunden im Rahmen des Werkstattbesuches sowie Dienstleistungen im Rahmen des Notfalldienstes und damit insbesondere das Rechtsverhältnis im Hinblick auf die von der Schaub AG vorgenommenen Reparatur-, Service-, Unterhalts-Arbeiten und Dienst-leistungen. Im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit der vorliegenden AGB wird in den nachfolgenden Ausführungen der Einfachheit halber stets nur die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist damit immer mit eingeschlossen.

2. Einbezug der vorliegenden AGB

Die jeweils aktuellste Version der AGB der Schaub AG ist auf der Homepage der Schaub AG aufgeschaltet und/oder liegt in gedruckter Form beim Empfang und/oder beim Kundendienstschalter der Schaub AG zur Einsicht und Mitnahme auf und/oder ist als Anschlag im Kundendienstbereich aufgehängt und ist folglich so für die Kunden der Schaub AG jederzeit einsehbar. Die vorliegenden AGB sind damit ausreichend in das Vertragsverhältnis zwischen der Schaub AG und deren Kunden einbezogen. Mit einer allfälligen Unterzeichnung der vorliegenden AGB bestätigt der Kunde ergänzender, die AGB in der vorliegenden Form akzeptiert zu haben. Die Geltung und damit der Einbezug abweichender und/oder ergänzender AGB des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn die Schaub AG diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

3. Auftragserteilung

Der Kunde hat die zu reparierenden Mängel respektive die am Fahrzeug zu erbringenden Leistungen zuhanden des zuständigen Mitarbeiters der Schaub AG so genau wie möglich zu bezeichnen und den gewünschten Fertigstellungstermin abzusprechen. Die zu erbringenden Leistungen wie der abgesprochene Termin werden im entsprechenden Auftrag erfasst und vom Kunden bestätigt. Soweit erforderlich, wird das vom Kunden überlassene Fahrzeug ohne expliziten Auftrag desselben zusätzlich auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Soweit technisch möglich werden in diesem Zusammenhang Fahrzeugdaten temporär verschlüsselt gesichert. Unabhängig davon geht die Schaub AG davon aus und empfiehlt entsprechend dem Kunden, Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug gemäss der entsprechenden Betriebsanleitung zu sichern, um einen allfälligen Datenverlust zu vermeiden. Für einen derartigen Datenverlust hat die Schaub AG folglich nicht einzustehen. Soweit sich im Rahmen der Ausführungen von Service- respektive ReparaturArbeiten zeigt, dass zusätzliche Arbeiten respektive Leistungen seitens der Schaub AG erforderlich sind oder werden, welche im Rahmen der Fahrzeugübernahme durch die Schaub AG nicht zu erwarten waren respektive vom Kunden nicht deklariert worden sind und diese kostenmässig 10% des Gesamtauftrages übersteigen, holt die Schaub AG für diese Arbeiten vorgängig die Zustimmung des Kunden ein. Dieser hat in der Folge dafür besorgt zu sein, dass der Schaub AG ein Kontakt zur Verfügung steht, auf welcher der Kunde während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist. Wenn die Mitarbeiter der Schaub AG den Kunden auch nach dreimaligem Versuch mit zeitlichen Abständen von zumindest 15 Minuten nicht erreichen können, wird die Schaub AG diese Arbeiten nur dann leisten, soweit diese im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zwingend erforderlich sind. Soweit die zusätzlichen Arbeiten kostenmässig 10% des Gesamtauftrages nicht übersteigen, darf die Schaub AG von der Zustimmung des Kunden ausgehen und muss nicht die vorgängige Zustimmung desselben einholen. Die Schaub AG ist ermächtigt, Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und Probefahrten im Zusammenhang mit dem entsprechenden Auftrag mit dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug durchzuführen.

4. Preisangaben / Kostenvoranschlag

Auf Verlangen des Kunden vermerkt die Schaub AG im entsprechenden Auftrag die Preise und Ansätze zuzüglich der Mehrwertsteuer, die bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten und Dienstleistungen voraussichtlich zur Anwendung gelangen. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem werden die Arbeiten, Dienstleistungen und Ersatzteile jeweils aufgeführt und mit dem jeweiligen Preis versehen. Die Schaub AG ist an diesen Kostenvoranschlag für zehn Tage und maximal 1'000 weiteren Kilometer nach erfolgter Erstellung gebunden und darf diesen ohne vorgängige Zustimmung des Kunden nicht um mehr als 10% überschreiten. Wird aufgrund eines Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Die Schaub AG ist berechtigt, Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages dem Kunden zu berechnen, sollte dieser den betreffenden Auftrag letztlich nicht erteilen. Ansonsten gelten die Preise und Ansätze welche die Schaub AG gemäss deren Preisliste verrechnet. Soweit eine solche Liste nicht vorhanden ist, gelten die branchen- und ortsüblichen Preise und Ansätze.

5. Zustellung und Abnahme des Fahrzeuges 

Wünscht der Kunde die Abholung oder Zustellung seines Fahrzeuges, erfolgt dies auf seine eigene Rechnung und Gefahr. Der Kunde ist verpflichtet das Fahrzeug innerhalb von WünschtArbeitstagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige oder Aushändigung respektive Übermittlung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich diese Abholfrist auf zwei Arbeitstage. Die Abnahme des Fahrzeuges durch den Kunden erfolgt am Domizil der Schaub AG, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nutzen und Gefahr betreffend dem Fahrzeug gehen mit der Bereitstellung desselben zur Abholung auf den Kunden über, so insbesondere auch im Hinblick auf Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte. Sofern der Kunde das Fahrzeug nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber zum Geschäftsschluss des vereinbarten Abholtages abholt, ist die Schaub AG berechtigt, das Fahrzeug auf Gefahr und Verantwortung des Kunden ausserhalb des jeweiligen Betriebsgeländes der Schaub AG zu parken. Bei Abnahmeverzug kann die Schaub AG ohne entsprechende vorgängige Mahnung des Kunden eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr pro Standtag berechnen, soweit das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände der Schaub AG verbleibt.

6. Berechnung des Auftrages

In der Rechnung zuhanden des Kunden sind Preise oder Preisfaktoren für jeden technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert ausgewiesen. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufgeführt sind. Der Kunde ist verpflichtet, im Fall der teilweisen oder vollständigen Nichtbegleichung der Rechnung durch eine Versicherungsgesellschaft respektive ausbleibender Garantie- oder KulanzZusage eines Lieferanten, Herstellers oder Importeurs, gleich aus welchem Grund, den geschuldeten Betrag vollständig und auf erste Anforderung gegenüber der Schaub AG zu begleichen. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss
seitens des Kunden spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung eingefordert werden, ansonsten die Schaub AG von der Korrektheit derselben ausgehen darf.

7. Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich bei Abnahme des Fahrzeuges und Aushändigung der Rechnung in bar oder mittels Kreditkarte zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb zehn Tage nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung respektive Übersendung der betreffenden Rechnung. Forderungen der Schaub AG kann der Kunde mit eigenen Forderungen nur dann verrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder diesbezüglich ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht betreffend den zu bezahlenden Betrag kann der Kunde nur dann geltend machen, soweit dieses auf Ansprüche aus dem Auftrag als solchen beruht. Die Schaub AG ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung das heisst einen Kostenvorschuss zu verlangen. Ist der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, kann die Schaub AG nach Verfall des Zahlungsziels von zehn Tagen ohne eine zusätzliche Mahnung einen Verzugszins von 5% vom Kunden einverlangen. Die Schaub AG ist ebenso berechtigt, für übermittelte Mahnschreiben zuhanden des Kunden Bearbeitungsgebühren in Rechnung zu stellen.

8. Sachmangel / Gewährleistung

Der Kunde hat nach der Übernahme des Fahrzeuges dasselbe umgehend im Hinblick auf allfällige Mängel zu überprüfen. Ansprüche wegen Sachmängel hat der Kunde bei der ausführenden Schaub AG schriftlich, spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Fahrzeugübernahme, zu rügen und damit geltend zu machen, bei verdeckten Mängeln innerhalb von sieben Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten des betreffenden Mangels. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten die Leistungen der Schaub AG als genehmigt und damit sind jegliche Mängelrechte verwirkt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm diesbezügliche Sachmängelansprüche nur zu, wenn der Kunde sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel verjähren in zwei Jahren ab Abnahme des Fahrzeuges. Soweit ein fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten respektive Leistungen der Schaub AG zurückzuführen ist, steht der Schaub AG ein Nachbesserungsrecht zu. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der Gewährleistungsanspruch vollumfänglich dahin. Die Schaub AG ist entsprechend auch nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines Drittbetriebes zu vergüten. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ausgewechselte Ersatzteile, insbesondere Austauschteile und AustauschAggregate, fallen in das Eigentum der Schaub AG.

9. Haftung

Die Schaub AG übernimmt keinerlei Haftung, weder vertraglich noch ausservertraglich, ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist demnach in gesetzlich zulässigem Umfang ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist damit ebenso die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Schaub AG für von dieser durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Schaub AG respektive deren gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc. obliegt dem Kunden. Unabhängig von einem Verschulden der Schaub AG bleibt eine etwaige Haftung der Schaub AG bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produktehaftpflichtgesetz und bei Personenschäden unberührt. Die Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich seitens der Schaub AG in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Der Kunde hat demnach besorgt zu sein, dass im überlassenen Fahrzeug keine derartigen Wertsachen vorhanden sind. Soweit das der Schaub AG überlassene Fahrzeug nicht verkehrstauglich ist und der Kunde beabsichtigt, dieses ohne Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wieder in Betrieb zu nehmen, steht es der Schaub AG zu, die Aushändigung des Fahrzeuges zu verweigern und/oder eine entsprechende Meldung an die zuständige Behörde zu machen. Soweit die Schaub AG das verkehrsuntaugliche Fahrzeug trotz Hinweis auf die fehlende Verkehrstauglichkeit auf Bitte des Kunden demselben aushändigt, erfolgt die Herausgabe unter Ausschluss der Haftung in gesetzlich zulässigem Umfang und damit auf eigene Gefahr und Risiko des Kunden hin. Diesem ist auf Grund der Hinweise der Schaub AG bewusst, dass das Fahrzeug keinesfalls im betreffenden Zustand im Verkehr eingesetzt werden soll. Der Kunde nimmt zudem zur Kenntnis, dass im Auftrag desselben vorgenommene individuelle Veränderungen am Fahrzeug, welche insbesondere dem Zweck dienen, die Leistung, die Fahreigenschaften oder die Optik des Fahrzeugs zu verändern, die Werks-, Hersteller- respektive Fabrik-Garantie beeinträchtigen respektive zum Verlust derselben führen können. Ebenso kann ein Tuning am Fahrzeug die Qualität des Fahrzeuges beeinträchtigen respektive aufgrund der erfolgten Leistungssteigerung zu Schäden am Fahrzeug, der Kraftübertragung und insbesondere am Motor führen. In gesetzlich zulässigem Umfang wird folglich jegliche Haftung für Schäden wie Garantiebeeinträchtigungen, welche auf die gewünschten Tuningarbeiten zurückzuführend sind, vollständig ausgeschlossen. Soweit der Kunde Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien der Schaub AG überlässt mit der Aufforderungen, diese im Rahmen der Service-, Unterhaltsrespektive Reparatur-Arbeiten zu verwenden, erfolgt die Verwendung derselben auf Risiko und Gefahr des Kunden hin. Die Schaub AG hat hinsichtlich Mängel an diesen Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien sowie durch diese Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien herbeigeführten Schäden folglich nicht einzustehen. In gesetzlich zulässigem Umfang wird die diesbezügliche Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt / Retentionsrecht

Eingebaute Zubehöre, Ersatzteile und Aggregate gehen erst mit vollständiger Bezahlung des betreffenden Kaufpreises nebst allfälliger Zinsen und Kosten in das Eigentum des Kunden über. Die Schaub AG hat in der Folge das Recht, entsprechende Einträge in das kantonale Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Die Schaub AG hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung früherer oder aktueller Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Dienstleistungen und Ersatzteillieferungen etc. das seitens des Kunden überlassene Fahrzeug im Sinne Art. 891 ff. ZGB zurück zu behalten. Soweit der Kunde die Ausstände auch nach dreimaliger Mahnung und entsprechendem in Aussicht stellen der Verwertung des betreffenden Fahrzeuges zur Tilgung der offenen Forderungen nicht bezahlt, steht der Schaub AG das Recht zu, ohne Einbezug des Betreibungsamtes das Fahrzeug freihändig zu verwerten. Der betreffende Verkaufserlös wird nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten der Schaub AG dem Kunden ausgehändigt.

11. Datenschutz

Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogene Daten zum Zweck der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung, der Kundeninformation und der Kundenbefragung, dies einschliesslich telefonischer und anderer Kundenzufriedenheitsumfragen, sowie zu Marketingzwecken, diese einschliesslich der postalischen und elektronischen Werbung durch die Schaub AG, sowie im Zusammenhang der Markenvertretung durch die Importeurin des Fahrzeuges und/oder autorisierter Partner/Dienstleister bearbeitet und verwendet werden dürfen. Der Kunde ist entsprechend damit einverstanden, dass seine Daten durch die Schaub AG entsprechend an die autorisierten Partner, Dienstleister, Importeure sowie, wenn und soweit zur Erfüllung der Verträge erforderlich, den beauftragten Dienstleister oder involvierten Partnerunternehmen bzw. Dritten (zum Beispiel der finanzierenden Bank) weitergeleitet werden. Die Daten werden ausschliesslich in Übereinstimmung mit den schweizerischen Bestimmungen zum Datenschutz verwendet. Insbesondere erfolgt keine Weitergabe von Daten an unbefugte Dritte. Soweit personenbezogene Daten in Ländern ausserhalb des EWR an die oben genannten Parteien transferiert und dort verarbeitet werden, erfolgt dies selbstverständlich in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten. Sollte der Kunde mit dem Erhalt von elektronischer Werbung respektive die Befragung im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit respektive dergleichen nicht einverstanden sein, hat dieser eine entsprechende schriftliche Erklärung der Schaub AG zu übermitteln.

12. Salvatorische Klausel

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB hat nicht die Ungültigkeit der AGB als Ganzes zur Folge. Weggefallene Bestimmungen und allfällige Lücken sind vielmehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der involvierten Parteien so zu füllen, dass der Zweck der AGB möglichst erfüllt wird.

13. Änderung der AGB

Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages respektive Bestellung des Kunden gültigen Fassung. Die Schaub AG behält sich vor die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und einseitig zu ändern. Die jeweils aktuellste Version wird auf der Homepage der Schaub AG veröffentlicht und/oder liegt beim Empfang Kundendienst auf und/oder ist beim Kundendienst ausgehängt.

14. Gerichtsstand; anwendbares Recht

Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten und damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche ist der Sitz der Schaub AG, soweit von Gesetzes wegen kein zwingender Gerichtsstand vorgesehen ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde Sitz/Wohnsitz im Ausland hat. Der Schaub AG steht es auch offen, den Kunden auch an dessen Sitz/Wohnsitz zu belangen. Anwendbar ist ausschliesslich das materielle Recht der Schweiz, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts oder sonstiger internationaler Vereinbarungen.

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